Leitsatz

Der BGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe nach Scheitern der Ehe ein Rückgewähranspruch der zuwendenden Schwiegereltern ggü. dem Schwiegerkind besteht.

 

Sachverhalt

Die Kläger waren die Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehrten Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt hatten.

Die Eheleute hatten ein Familienheim in Miteigentum erworben, in dem nach Trennung und Scheidung der Ehemann mit dem gemeinsam Sohn verblieben war.

Die Eltern des Ehemannes hatten einen Teil des Kaufpreises getragen und darüber hinaus nach der Scheidung größere Beträge auf das von den Eheleuten gesamtschuldnerisch eingegangene Hausdarlehen gezahlt.

Sie verlangten von der Schwiegertochter Rückzahlung der von ihnen gezahlten Beträge i.H.v. 98.404,11 EUR.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 33.582,95 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Kläger blieb erfolglos.

Mit ihrer Revision verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter.

Das Rechtsmittel erwies sich nur als teilweise begründet.

 

Entscheidung

Der BGH hob die Entscheidung des OLG unter Zurückweisung der Sache insoweit auf, als sie die hälftigen, auf den Miteigentumsanteil der beklagten Schwiegertochter entfallenden, vor der Trennung geleisteten Zahlungen betraf.

Entgegen der Auffassung des OLG seien die Zahlungen nach der geänderten Rechtsprechung des BGH nicht wie ehebezogene Zuwendungen zu behandeln, sondern als Schenkungen anzusehen, die allerdings um der Ehe der Beklagten mit dem Sohn des Klägers willen erfolgt seien, so dass gleichwohl die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden müssten.

Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Die Auffassung des OLG, die Versagung eines Rückforderungsanspruchs stelle kein den Klägern i.S.d. § 313 BGB unzumutbares Ergebnis dar, begegne jedoch Bedenken.

Die Begründung des OLG trage die vollständige Abweisung eines Rückforderungsanspruchs nicht. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sei zwar zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger insofern von der Zuwendung profitiert habe, als er das Haus von der Fertigstellung an habe nutzen können. Dies rechtfertige jedoch keinen völligen Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs, da die Erwartung der Kläger, die Zuwendung werde dem Sohn auf Dauer zugute kommen, sich damit zwar teilweise, nicht aber vollständig erfüllt habe.

Das Erlangen der Miteigentümerstellung des Sohnes sei nicht unmittelbar Folge der Zuwendung an die Beklagte, sondern derjenigen an den Sohn. Der eingetretene Wertverlust des Grundstücks sei hinsichtlich seines Ausmaßes nicht hinreichend konkretisiert. Er schließe im Übrigen eine noch vorhandene messbare Vermögensmehrung nicht aus.

Hinsichtlich der nach der Scheidung auf das Hausdarlehen erfolgten Zahlungen bestätigte der BGH die Klageabweisung durch das Berufungsgericht. Insbesondere komme kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge des Scheiterns der Ehe in Betracht, weil die Leistungen nach der Scheidung von den Schwiegereltern nicht mehr in der Erwartung des Fortbestands der Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten erbracht worden seien.

 

Hinweis

Die Rechtsprechung des BGH zu Schwiegereltern-Zuwendungen hat mit der Entscheidung vom 3.2.2010 zur Geschäftsnummer XII ZR 189/06 (FamRZ 2010, 958) eine Wende erfahren. Danach kommt allein güterrechtlichen Ansprüchen keine Bedeutung mehr zu. Die Änderung der Rechtsprechung hat dazu geführt, dass Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind zur Ausgestaltung von dessen Ehe mit dem eigenen Kind nunmehr als (ehebezogene) Schenkungen zu qualifizieren sind mit der Folge, dass beim Scheitern der Ehe neben Rückgewähransprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch solche aus Schenkungsrecht in Betracht kommen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.07.2011, XII ZR 149/09

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