Dies kann nach einem neuen Urteil des BGH der Fall sein, wenn der Mieter einer Eigentumswohnung seine Hunde – entgegen der Hausordnung und ungeachtet von Abmahnungen des Vermieters – auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) frei, d. h. unangeleint laufen lässt. Diese beharrliche Pflichtverletzung stellt nach Auffassung des BGH ein vertragswidriges Verhalten des Mieters dar, das den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich Mitbewohner dadurch gestört gefühlt haben oder konkrete Beeinträchtigungen, z. B. durch Verunreinigungen, nachgewiesen sind.

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