(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls allen Personen und allen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser), die von einem schweren Unfall in einem unter Artikel 9 fallenden Betrieb betroffen werden könnten, in regelmäßigen Abständen und in der bestgeeigneten Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden.
Diese Informationen werden alle drei Jahre überprüft und erforderlichenfalls - zumindest bei Änderungen im Sinne von Artikel 10 - erneuert und aktualisiert. Sie werden darüber hinaus der Öffentlichkeit ständig zugänglich gemacht. Die Zeit zwischen der Erneuerung der der Unterrichtung der Öffentlichkeit zugrundeliegenden Informationen darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.
Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V bezeichneten Angaben.
(2) Die Mitgliedstaaten machen den übrigen Mitgliedstaaten, die von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betrieb im Sinne von Artikel 9 betroffen werden könnten, ausreichende Informationen zugänglich, damit der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sowie des vorliegenden Artikels anwenden kann.
(3) Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, daß von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat davon in Kenntnis.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Berichts aus Gründen des Industrie- und Geschäftsgeheimnisses und des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offenzulegen. Nach Einwilligung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Bericht vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind, und unterbreitet diesen der Öffentlichkeit.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit in folgenden Fällen Stellung nehmen kann:
- Planungen der Ansiedlung neuer unter Artikel 9 fallender Betriebe,
- Änderung bestehender Betriebe im Sinne von Artikel 10, soweit diese von Bedeutung in bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen zur Flächennutzung sind,
- Erschließungsmaßnahmen in der Umgebung bestehender Betriebe.
(6) Bei unter Artikel 9 fallenden Betrieben sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe nach Artikel 9 Absatz 2 der Öffentlichkeit vorbehaltlich des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 20 zugänglich gemacht wird.