(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem
a) |
dargelegt wird, daß ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagement zu seiner Anwendung gemäß den Elementen des Anhangs III vorhanden ist; |
b) |
dargelegt wird, daß die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden; |
c) |
dargelegt wird, daß die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind; |
d) |
dargelegt wird, daß interne Notfallpläne vorliegen, und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans erbracht werden, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können; |
e) |
ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen können. |
(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts beteiligten relevanten Organisationen auf. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe.
Zur Vermeidung unnnötiger Doppelinformation bzw. Doppelarbeit des Betreibers oder der zuständigen Behörde können mehrere Berichte bzw. Teile von Berichten oder andere aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Artikels zusammengefaßt werden, sofern alle Anforderungen dieses Artikels beachtet werden.
(3) Der Sicherheitsbericht nach Absatz 1 wird der zuständige Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt:
- bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;
- bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden Betrieben innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;
- bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;
- bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt.
- unverzüglich bei den in Absatz 5 vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen.
(4) Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme der Anlagen durch den Betreiber oder in den in Absatz 3 zweiter, dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich genannten Fällen hat die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts
- dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, mitzuteilen oder
- gemäß den in Artikel 17 vorgesehenen Befugnissen und Verfahren die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs zu untersagen.
(5) Der Sicherheitsbericht ist wie folgt regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:
- mindestens alle fünf Jahre;
- zu jedem anderen Zeitpunkt auf Veranlassung des Betreibers oder Aufforderung der zuständigen Behörde, wenn neue Tatbestände dies rechtfertigen oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand - beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von "Beinaheunfällen" - sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.
(6)
a) |
Wird der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen, daß von bestimmten im Betrieb vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebs selbst keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so kann der Mitgliedstaat nach den Kriterien gemäß Buchstabe b) die in den Sicherheitsberichten vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränken, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren schwerer Unfälle und für die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt relevant sind. |
b) |
Die Kommission erstellt harmonisierte Kriterien für Entscheidungen der zuständigen Behörde darüber, dass von einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne des Buchstabens a ausgehen kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
c) |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde der Kommission ein mit Gründen versehenes Verzeichnis der entsprechenden Betriebe übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Verzeichnisse jährlich dem in Artikel 22 genannten Ausschuß. |
d) |
Die Kommission wird ersucht, bis zum 31. Dezember 2006 die... |