(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen einrichten. Diese Inspektionen oder Kontrollmaßnahmen sind unabhängig vom Erhalt des Sicherheitsberichts oder anderer Berichte. Die Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen haben eine planmäßige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,
- daß der Betreiber nachweisen kann, daß er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
- daß der Betreiber nachweisen kann, daß er angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat,
- daß die mit dem Sicherheitsbericht oder mit anderen Berichten erhaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb genau entsprechen,
- daß die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(2) Das in Absatz 1 genannte Inspektionssystem muß folgende Anforderungen erfüllen:
a) |
Für alle Betriebe muß ein Inspektionsprogramm erstellt werden. Jeder unter Artikel 9 fallende Betrieb wird nach dem Programm zumindest alle 12 Monate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat ein Inspektionsprogramm aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des jeweiligen Betriebs erstellt; |
b) |
nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht; |
c) |
gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder von der zuständigen Behörde durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist nach der Inspektion zusammen mit der Betriebsleitung überprüft. |
(3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls in voller Sachkenntnis beurteilen und die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und/oder die mögliche Vergrößerung der Folgen schwerer Unfälle ermitteln, einen externen Notfallplan erstellen und Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann.