(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde unter Verwendung der von dem Betreiber gemäß den Artikeln 6 und 9 übermittelten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß hinsichtlich der so ermittelten Betriebe
b) |
eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständige Behörde vorgesehen wird. |
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