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Gefährliche Stoffe und Einstufung | Mengenschwellen (t) des gefährlichen Stoffs im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 für die Anwendung von | ||||
Artikel 6 und 7 | Artikel 9 | ||||
1. | SEHR GIFTIG | 5 | 20 | ||
2. | GIFTIG | 50 | 200 | ||
3. | OXYDIEREND | 50 | 200 | ||
4. | EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) | 50 | 200 | ||
5. | EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter die Gefahrenhinweise R 2 oder R 3 fällt) | 10 | 50 | ||
6. | ENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe a) Nummer 1 gegebene Definition fällt) | 5 000 | 50 000 | ||
7a. | LEICHTENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 1 gegebene Definition fällt) | 50 | 200 | ||
7b. | LEICHTENTZÜNDLICHE Flüssigkeiten (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 2 gegebene Definition fällt) | 5 000 | 50 000 | ||
8. | HOCHENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe c) gegebene Definition fällt) | 10 | 50 | ||
9. | UMWELTGEFÄHRLICH Gefahrenhinweise: | ||||
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100 | 200 | |||
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200 | 500 | |||
10. | JEDE EINSTUFUNG, soweit nicht oben erfaßt, in Verbindung mit Gefahrenhinweis: | 5 | 50 | ||
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100 | 500 | |||
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50 | 200 |
ANMERKUNGEN
1. |
Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe[1], Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen[2] Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft wurden (z. B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht. Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste der Stoffe, die durch einen harmonisierten Beschluss gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in die genannten Klassen eingestuft worden sind, und hält die Liste auf dem neuesten Stand. |
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