Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, dass von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin ebenfalls bei der DRV Bund übertragen wurden. Im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Gegen den Beschluss zum Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, die von dem Antragsteller erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung müsse durch Anordnung einer Beitragszahlung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ausgeglichen werden.
Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich für richtig und nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin könne die Anwartschaft des Antragstellers auf eine betriebliche Altersversorgung nicht durch Anordnung einer Beitragszahlung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ausgeglichen werden.
Im Hinblick darauf, dass beide Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anrechte erworben hätten, finde das VAÜG Anwendung. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 VAÜG sei § 3b VAHRG vor der Einkommensangleichung mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, also die Anordnung einer Beitragszahlung, nur in Ansehung solcher im Beitrittsgebiet erworbener Anrechte gelte, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VAÜG erfüllten. Hieraus folge, dass sich die Ausgleichsform der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte des Verpflichteten beschränke (Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 2; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI, Rz. 387; Eißler, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 145; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 287):
Damit solle eine gleichmäßige Entwicklung von anzugleichenden und dem durch Beitragszahlung begründeten Anrecht sichergestellt werden, die angleichungsbedingte Abänderungen vermeide.
Da es sich bei der Anwartschaft des Antragstellers auf eine betriebliche Altersversorgung nicht um ein angleichungsdynamisches Anrecht handele, könne der Ausgleich dieses Anrechts nicht durch Anordnung einer Beitragszahlung erfolgen. Die Antragsgegnerin sei insoweit auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24.09.2007, 10 UF 147/06