Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1. Hinter einer Garage stand im vorliegenden Fall eine vor vielen Jahren gepflanzte Thujenhecke mit einer Höhe von 4-6 Metern; die Garage hatte eine Höhe von 2,65 m. Im Garagendach befand sich auch in geringer Entfernung von der Thujenhecke eine Milchglas-Lichtkuppel, darunter der zum Wohnungseigentum des Antragstellers gehörende Eingangsbereich. Der Antragsteller forderte von seinem Nachbar-Miteigentümer Rückschnitt der Thujenhecke auf Garagenmauerhöhe. Das LG verpflichtete die Gegenseite zum Rückschnitt auf die Höhe von 1 m ab Garagenoberkante.

2. Diese Entscheidung bestätigte auch der Senat unter Hinweis auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. Art. 47 BayAGBGB, Art. 50 BayAGBGB.

Im vorliegenden Fall können zur Auslegung der Rücksichtnahmepflichten unter Eigentümern gem. § 14 Nr. 1 WEG auch die landesrechtlichen Nachbarvorschriften herangezogen werden (vgl. bereits BayObLG, NJW-RR 87, 847 und BayObLG, Beschluss v. 13. 3. 1997, Az.: 2Z BR 86/97). Grundsätzlich sind Bäume, Sträucher oder Hecken in geringerer als 0,5 m Grenzentfernung bzw. bei Höhe von über 2 m in geringere Entfernung als 2 m von der Grenze entfernt zu halten. Gem. Art. 50 BayAGBGB ist diese Vorschrift allerdings nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. Ein Gewächs überragt eine Mauer erheblich, wenn die Gefahr besteht, dass die überragenden Teile in den Luftraum des Nachbargrundstücks eindringen oder der durch sie verursachte Schatten das Nachbargrundstück zusätzlich verdunkelt (vgl. Sprau, Justizgesetze in Bayern, Art. 50 AGBGB Rn. 4). Von dieser Schattenbildung ging im vorliegenden Fall das LG nach Augenscheinnahme durch einen Sachverständigen (Landschaftsbauberater) aus.

Verjährungs- und Verwirkungsgegenrechte schieden im vorliegenden Fall aus.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 2.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.02.1999, 2Z BR 167/98)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?