Normenkette
Kommentar
Ein Nicht-Wohnungseigentümer hat bei einer Beschlussanfechtung seine Verfahrensstandschaft innerhalb der Monats-Anfechtungsfrist des § 23 Abs.4 WEG nachzuweisen (hier: Anfechtung des Sohnes des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Vaters). Eine Verfahrensstandschaft ist in Beschlussanfechtungsanträgen innerhalb der Anfechtungsfrist offenzulegen (vgl. bereits KG Berlin vom 20.7.1994, NJW-RR 1995, 147). Im vorliegenden Fall legte der Sohn Kopie einer Abtretungsurkunde erst geraume Zeit nach Fristablauf vor, damit verspätet.
Link zur Entscheidung
( OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2000, 4 W 352/99 = ZWE 1/2001, 34)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
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