Leitsatz

Im Verfahren über den Antrag auf Zahlung von Wohngeld können Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen und den sachlichen Inhalt des zugrunde liegenden Eigentümerbeschlusses grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.

 

Fakten:

Die Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen und die Wirtschaftspläne begründen und konkretisieren die sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers, anteilsmäßig die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung oder das Gesetz - also beispielsweise über die Einberufung der Versammlung oder bei der Aufstellung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans - führen nur zu einer Anfechtbarkeit der Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Die Wohnungseigentümer müssen derlei "Mängel" also innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG geltend machen und die jeweiligen Beschlüsse anfechten. Im Verfahren über den Antrag auf Zahlung der übrigen Eigentümer gegen den zahlungsunwilligen Wohnungseigentümer können jedenfalls Einwendungen gegen das Zustandekommen und den Inhalt der zugrunde liegenden Eigentümerbeschlüsse nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.09.2001, 2Z BR 107/01

Fazit:

An dieser Tatsache hat auch die Grundsatzentscheidung des BGH (Beschluss v. 20.9.2000, Az.: V ZB 58/99) zum Thema Zitterbeschlüsse nichts geändert. Soweit sich nämlich die Eigentümergemeinschaft im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz hält, kann sie durchaus "gesetzes-" oder "vereinbarungswidrige" Beschlüsse fassen. Werden diese nicht rechtzeitig angefochten, so erwachsen sie eben in Bestandskraft.

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