Leitsatz
Zwei aus Marokko stammende Verlobte wollten beim Standesamt die Anmeldung zur Eheschließung vornehmen. Sie konnten dort den Identitätsnachweis nicht durch ein gültiges und mit einem Lichtbild versehenes Ausweisdokument führen. Die Verlobten beantragten daher beim FamG, den Standesbeamten anzuweisen, die Anmeldung der Eheschließung vorzunehmen. Das FamG hatte antragsgemäß entschieden. Diese Entscheidung wurde vom LG aufgehoben und der Antrag auf Anweisung des Standesbeamten zur Vornahme der Anmeldung der Eheschließung abgelehnt. Hiergegen legten die Verlobten weitere Beschwerde ein, die in der Sache nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilt die Auffassung des LG, wonach der Antrag der Antragsteller auf Anweisung des Standesbeamten zur Vornahme der Anmeldung der Eheschließung abzulehnen war, da jedenfalls der Antragsteller zu 1. keinen ausreichenden Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis vorgelegt hat.
Die Anmeldung der Eheschließung nach §§ 4 und 5 PStG dient der Feststellung der Identität der Verlobten sowie der Prüfung, ob deren Ehefähigkeit gegeben ist und keine Ehehindernisse vorliegen.
Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist durch Urkunden zu führen. Der Identitätsnachweis hat grundsätzlich durch ein gültiges und mit einem Lichtbild versehenes Ausweisdokument, in der Regel also durch einen Personalausweis oder Reisepass zu erfolgen. Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Aufgrund dessen bedarf es außerdem des Nachweises der Staatsangehörigkeit, der nach § 11 Abs. 2 S. 1 PStV von Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, durch Vorlage der hierfür geeigneten Urkunden, nämlich eines Personalausweises, Reisepasses oder einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu führen ist. Erst hierdurch wird dem Standesbeamten die Feststellung möglich, welche Eheverbote und Eheerfordernisse nach dem maßgeblichen ausländischen Recht bestehen. Dem Standesbeamten kann nicht aufgegeben werden, sich mit der Vorlage anderer Dokumente zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit zu begnügen. Der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit kann in Ausnahmefällen auch in anderer Weise geführt werden, wenn die Beschaffung der üblichen Ausweispapiere oder Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar und deshalb unverhältnismäßig und unzumutbar ist. Die genannten Ausnahmevoraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor, so dass die weitere Beschwerde zurückzuweisen war.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.09.2005, 20 W 160/05