Leitsatz

  1. Bei einer Abrechnung mit vielen Mängeln und Lücken ist der Genehmigungsbeschluss insgesamt für ungültig zu erklären
  2. Für den Verwalter nachteilige Kostenentscheidung trotz erfolgter Entlastung
 

Normenkette

§§ 28, 47 WEG

 

Kommentar

  1. Eine Abrechnung, welche Wohngeldvorschüsse nicht ausweist und Fehlbeträge aus den Vorjahren (Saldovorträge) in das Abrechnungsergebnis mit einbezieht, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
  2. Enthält eine Abrechnung so viele Mängel und Lücken, dass die ordnungsgemäßen Teile für sich allein betrachtet keine hinreichende Aussagekraft mehr haben, ist ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.
  3. Wird ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung für ungültig erklärt, weil der Verwalter eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung zur Beschlussfassung vorgelegt hat, kann es angemessen sein, ihm unter dem Gesichtspunkt eines ("vorgezogenen") Schadensersatzes wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen jedenfalls einen Teil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  4. Einer solchen Kostenentscheidung steht auch eine Entlastung des Verwalters nicht entgegen, wenn Abrechnungsfehler für durchschnittliche verständige Wohnungseigentümer auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfaltsmaßstäbe nicht erkennbar waren.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.06.2003, 2Z BR 110/02, ZMR 10/2003, 761

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