Leitsatz
Weist der Tankkunde nicht auf den Tankvorgang hin und bezahlt nur im Tankshop gekaufte Ware, aber keinen Kraftstoff, kann der Tankstelleninhaber von ihm auch den Ersatz der Detektivkosten verlangen, die anfallen, um auch die Benzinkosten später einzutreiben.
Sachverhalt
Der Beklagte tankte an einer Selbstbedienungstankstelle in Kiefersfelden für 10,01 EUR. Im Tankstellenshop erwarb er einen Schokoriegel und 2 Vignetten für Österreich. An der Kasse wurde ihm hierfür ein Betrag von 25,30 EUR in Rechnung gestellt, der Kraftstoff war hierin nicht enthalten. Erst nachdem der Beklagte die Tankstelle verlassen hatte, wurde der Vorgang bemerkt. Mit Hilfe der eingeschalteten Detektei konnte der Beklagte schließlich ermittelt werden. Die Tankstellenbetreiberin stellte dem Beklagten neben dem Kraftstoff 137 EUR Detekteikosten, 39 EUR Anwaltskosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 EUR in Rechnung. Der Beklagte versuchte sich damit zu entschuldigen, dass er beim Bezahlen der von ihm gekauften Artikel nicht bemerkt habe, dass der Treibstoff nicht in der Rechnung enthalten war. Die Kassiererin hätte ihn fragen müssen, ob er auch getankt habe. Dies sah der BGH anders. Insbesondere bei stärkerer Frequentierung des Shops sei es für die Kassenangestellten häufig nicht möglich, den Überblick darüber zu behalten, wer Tank- und/oder wer nur Shopkunde sei. Der Kunde, der sich selbst an der Zapfsäule bedient habe, sei daher verpflichtet, aktiv auf den Tankvorgang hinzuweisen.
Mit Verlassen der Tankstelle gerate der Tankkunde daher in Zahlungsverzug, wenn er seiner Hinweispflicht nicht Genüge getan habe. Eine Mahnung sei insoweit entbehrlich. Jedem Tankkunden sei bewusst, dass ihm das Tanken nur mit der Maßgabe gestattet sei, dass er unverzüglich bezahle. Eine Mahnung sei dem Tankstellenbetreiber auch kaum möglich, nachdem der Kunde die Tankstelle verlassen habe.
Dies betrifft nach Auffassung des BGH die Detektiv- wie die Anwaltskosten. Auch die Auslagenpauschale sei angemessen. Immerhin müsste die Videoüberwachung ausgewertet werden und es werde Personal des Tankstellenbetreibers im Rahmen der Ermittlungen gebunden. Die Prüfung der Frage nach der Verhältnismäßigkeit bezieht sich nur auf die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf den erstrebten Ermittlungserfolg. Nicht zu bewerten sei dagegen das Verhältnis der durch diese Maßnahmen zu erwartenden Kosten zur Höhe des entstandenen Schadens (10,01 EUR). Unter diesem Gesichtspunkt bewertete der BGH die getroffenen Maßnahmen als insgesamt vernünftig und angemessen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 171/10.