Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG, § 313 BGB, § 314 BGB

 

Kommentar

Die Frage, ob der Anteil des Veräußerers an einem Instandhaltungsrückstellungsvermögen kraft Gesetzes auf einen Erwerber übergeht, ist umstritten (verneinend wohl das BayObLG, da es sich insoweit um Teilhaberrechte gemäß §§ 741ff. BGB handele, BayObLGZ 1984, 198; bejahend KG Berlin, da von notwendiger Akzessorietät des Mobiliarverwaltungsvermögens zum jeweiligen Grundbuchstand auszugehen sei, NJW-RR 1988, 844).

Im vorliegenden Fall konnte die Streitfrage offen bleiben, da sich bereits durch Auslegung des Kaufvertrages ergebe, dass die Parteien einen Rechtsübergang gewollt hätten. In der Notarurkunde war nämlich vereinbart, dass der Erwerber ab dem Tage des Besitzüberganges in alle den Grundbesitz betreffenden Rechte und Pflichten bezüglich des Gemeinschafts- und Sondereigentums einzutreten habe. Nach § 314 BGB erstrecke sich die Verpflichtung der Veräußerung einer Sache auch auf das Zubehör. Diese Gedanken seien auch bei Veräußerung von Sondereigentum auf die Anteile an einem Instandhaltungsrückstellungsvermögen anzuwenden (vgl. Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., § 314 Rn. 1; Röll, NJW 1976, 937) Eine von dieser Auslegungsregel abweichende Vereinbarung sei vorliegend von den Parteien nicht getroffen worden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.1994, 9 U 220/93= NJW-RR 17/1994, 1038)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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