Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 25. August 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 9 O 231/93 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 4.236 DM nebst 14 % Zinsen hieraus seit dem 6. Oktober 1992 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung in Höhe von 173,97 DM nicht zu. Der in Rede stehende Teil der Kaufpreisforderung ist erfüllt worden durch Leistung der Beklagten in Höhe von 276.612,45 DM am 29. November 1991. Diesen Betrag hat die W. H. Als Berechtigte aus der abzulösenden Grundschuld der Bank der Beklagten unter dem 28. November 1991 als Ablösungssumme genannt (vgl. Anl. 977, Bl. 30 GA), auf diese Anforderung hat die Beklagte geleistet. Die Gläubigerbank hat ihr sodann Zinsen in Höhe von 57,99 DM wegen vorzeitiger Ablösung erstattet (vgl. Anl. 979, Bl. 33 GA). Der Kläger ist bereits deshalb nicht berechtigt, die Leistung der Beklagten auf einen Verzugsschaden anzurechnen, weil ihm ein solcher Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Soweit ihm durch die – im Verhältnis zwischen den Parteien – um drei Tage verspätete Leistung ein Schaden erwachsen ist, hat er nach den vertraglichen Vereinbarungen vom 13. August 1991 (§ 3 Abs. 4) keinen Anspruch gegen die Beklagte aus Verzug. Aus dieser Vertragsregelung ist nämlich herzuleiten, daß die Beklagte wegen eines Schadens aufgrund verspäteter Leistung, der binnen zwei Wochen nach Fälligkeit eintritt, keinen Ersatz schuldet.

2. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Hausgeldzahlungen in Höhe von 3.732 DM nebst Verzinsung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht zur Überzeugung der erkennenden Richter fest, daß sich die Beklagte am 13.08.1991 gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, die Lasten des von ihr gekauften Teileigentums bereits ab 1. September 1991 zu tragen. Der Zeuge M. hat bekundet, der Geschäftsführer der Beklagten habe darum gebeten, die Räumlichkeiten bereits sofort betreten und nutzen zu dürfen, und sich im Gegenzug verpflichtet, für die Nebenkosten und Lasten – insbesondere die Hausgeldzahlungen – des Objekts ab 1. September 1991 aufzukommen. Er selbst habe dem Geschäftsführer der Beklagten diese Vereinbarung auf englisch verdeutlicht und ihm den Schlüssel zu den Räumlichkeiten, den der Kläger ihm für seine Maklertätigkeit überlassen habe, übergeben. Der Senat sieht keinen Anlaß, den Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu bezweifeln. Der Umstand, daß der Beklagten erst am 5. November 1991 die Genehmigung für die geplante Nutzungsänderung erteilt wurde, steht dem bekundeten Wunsch der Beklagten, die Räume bereits vorher in Besitz zu nehmen, nicht entgegen. Denn der Zeuge M. hat nicht bekundet, die Beklagte habe unmittelbar nach Erhalt des Schlüssels mit Umbauarbeiten beginnen wollen, sondern hat allgemein von Vorbereitungen gesprochen, die die Beklagte für die Restauranteröffnung habe treffen wollen. Die beruflichen und gesellschaftlichen Kontakte des Zeugen mit dem Kläger geben dem Senat keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

Die festgestellte Nebenabrede ist nach Vollzug des Eigentumserwerbs durch die Beklagte gültig geworden, § 313 Satz 2 BGB.

Der Kläger hat allerdings seinen Erstattungsanspruch wegen verauslagter Hausgeldzahlungen der Höhe nach nicht vollständig schlüssig vorgetragen. Der Kläger berechnet den geltend gemachten Betrag in Höhe von 8.188,20 DM nach einem Drittel der von ihm geleisteten Hausgeldzahlungen in Höhe von 24.564,55 DM. Da aus der Verwaltungsabrechnung vom 28. April 1992 (Bl. 42 bis 45 GA) Saldovorträge ersichtlich sind, insbesondere einer aus dem Vorjahr in Höhe von 7.371,70 DM, können die 1991 vom Kläger gezahlten Hausgelder nicht ohne weiteres auf die für 1991 bestehenden Verpflichtungen angerechnet werden; erst recht verbietet sich eine Quotierung nach Zeitabschnitten.

Aus der Verwaltungsabrechnung ergibt sich lediglich, daß der Kläger im September 1991 noch 3.732 DM und im Oktober 1991 1.866 DM auf das Hausgeld geleistet hat. Aber auch diese Zahlungen können nicht ohne weiteres den Monaten September bis November 1991 zugeordnet werden. Der Kläger hat auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, daß es sich bei der Überweisung von zwei Monatsraten im September 1991 teilweise um eine Vorauszahlung gehandelt habe. Mit Blick auf die Rückstände, die die Verwaltungsabrechnung für andere Zeiträume ausweist, hätte es näherer Darlegung insoweit bedurft, um die naheliegende Möglichkeit, der Kläger habe im September 1991 das Hausgeld für den laufende...

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