(1) 1Bei stationärer Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. 2Verbleibt unter Berücksichtigung der Beihilfe und der Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen nach Satz 1 ein Restbetrag, wird dieser bis zur Höhe von insgesamt 1 600 Euro in der Pflegestufe I, von insgesamt 2 200 Euro in der Pflegestufe II, von insgesamt 2 800 Euro in der Pflegestufe III und von insgesamt 3 300 Euro in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe gezahlt.
(2) 1Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind insgesamt beihilfefähig bis zu einer Höhe von 1 100 Euro. 2Folgende Eigenanteile sind zu berücksichtigen:
1. |
bei Beihilfeberechtigten mit
a) |
einer oder einem Angehörigen 40 Prozent, |
b) |
mehreren Angehörigen 35 Prozent des um 550 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 400 Euro – verminderten Einkommens, |
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2. |
bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 Prozent des Einkommens. |
3Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und die veränderlichen Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und seiner Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners und deren oder dessen Arbeitseinkommen. 4Angehörige im Sinne des Satz 2 sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder, die nach § 3 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. 5Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
(3) Bei vorübergehender Abwesenheit von pflegebedürftigen Personen von der stationären Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach Abs. 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen und bis zur in § 87a Abs. 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Höhe.
(4) 1Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, sind nach den Voraussetzungen des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig. 2Der Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld nach § 38 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist beihilfefähig. 3Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für rehabilitierende oder aktivierende Maßnahmen sind nach den Voraussetzungen des § 87a Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig.