(1) 1Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Per-sonen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Behandlungsabschnitt |
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Stufe 1 |
60 Sitzungen |
60 Sitzungen |
Stufe 2 |
weitere 40 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
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2. |
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Behandlungsabschnitt |
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Stufe 1 |
160 Sitzungen |
80 Sitzungen |
Stufe 2 |
weitere 140 Sitzungen |
weitere 70 Sitzungen |
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3. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Behandlungsabschnitt |
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Stufe 1 |
70 Sitzungen |
60 Sitzungen |
Stufe 2 |
weitere 80 Sitzungen |
weitere 30 Sitzungen |
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4. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Behandlungsabschnitt |
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
Stufe 1 |
90 Sitzungen |
60 Sitzungen |
Stufe 2 |
weitere 90 Sitzungen |
weitere 30 Sitzungen |
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2Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. 3Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nach Satz 1 richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. 4Dabei werden zwei in einer Gruppenbehandlung erbrachte Sitzungen bei einer überwiegend erbrachten Einzelbehandlung als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. 5Die in einer Einzelbehandlung erbrachte Sitzung bei einer überwiegend erbrachten Gruppenbehandlung wird als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor dem Beginn des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.
(3) 1In medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. 2Hierüber entscheidet im unmittelbaren Landesdienst die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.
(4) 1Aufwendungen für Sitzungen, in die aufgrund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Hat die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr vollendet, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet. 3Satz 2 gilt nicht für die Behandlung von Personen mit einer geistigen Behinderung mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM). 4Aufwendungen für die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, parallel laufende Behandlung der Patientin oder des Patienten sind nicht beihilfefähig.