1Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI, wenn Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung

 

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bezogen werden oder

 

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beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

2Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist.

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