1Leistungen, die in den Fällen nach § 39 nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in einen niedrigeren Pflegegrad oder zu der Feststellung führen, dass die Person nicht mehr pflegebedürftig ist, sind in Höhe von 2 952,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. 2Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird oder wieder pflegebedürftig wird.

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