1Aufwendungen für An- und Abreise anlässlich einer Maß- nahme nach den §§ 45 bis 47 sind

 

1.

bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 und

 

2.

in allen übrigen Fällen unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro

beihilfefähig; § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. 2Daneben sind auch Fahrten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 beihilfefähig.

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