(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
2. |
[1]in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit
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3.[2] [Bis 30.06.2019: 2.] |
in Geburtsfällen
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4.[3] [Bis 30.06.2019: 3.] |
für Schutzimpfungen
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5.[4] [Bis 30.06.2019: 4.] |
in Fällen des Schwangerschaftsabbruchs
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6.[5] [Bis 30.06.2019: 5.] |
in Fällen der Sterilisation
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(2) 1Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder und Enkelkinder der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten gewährt. 2Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für
1. |
Enkelkinder, die die Beihilfeberechtigte und der Beihilfeberechtigte nicht in seinem Haushalt aufgenommen hat oder für deren Unterhalt vorrangig eine andere Person gesetzlich verpflichtet ist, |
2. |
Kinder, bei denen nach Vollendung des 27. Lebensjahres wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist; wenn diese schon vorher besteht, werden die Aufwendungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur in den Fällen dauernder Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt. |
3Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, so sind die Aufwendungen für das Kind von der Beihilfeberechtigten oder dem Beihilfeberechtigten geltend zu machen, dem auch der entsprechende Familienzuschlag gewährt wird. 4Ist ein berücksichtigungsfähiges Kind zugleich Ehemann einer Beihilfeberechtigten oder Ehefrau eines Beihilfeberechtigten, so sind die Aufwendungen von dieser oder diesem geltend zu machen.
(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4) Beihilfen werden nicht gewährt für Aufwendungen von
1. |
Geschwistern der Beihilfeberechtigten, des Beihilfeberechtigten, ihres Ehemannes oder seiner Ehefrau, |
2. |
Ehefrauen, Ehemänner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen. |
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