Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:

 

1.

Beratung im eigenen Haushalt nach § 4b Absatz 6,

 

2.

zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 4g, ohne dass Aufwendungen nach § 4b Absatz 1 bis 3 oder nach § 4c entstanden sein müssen,

 

3.

Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 4h,

 

4.

zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 4j Absatz 5[2] [Bis 31.05.2023: § 4j Absatz 4],

 

5.

vollstationäre Pflege nach § 4j Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,

 

6.

den Entlastungsbetrag nach § 4b Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

 

7.

Rückstufung nach § 4j Absatz 6 Nummer 1[3] [Bis 31.05.2023: § 4j Absatz 5].

[1] § 4l eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.07.2019.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.06.2023.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.06.2023.

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