Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
1. |
Beratung im eigenen Haushalt nach § 4b Absatz 6, |
2. |
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 4g, ohne dass Aufwendungen nach § 4b Absatz 1 bis 3 oder nach § 4c entstanden sein müssen, |
3. |
Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 4h, |
4. |
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 4j Absatz 5[2] [Bis 31.05.2023: § 4j Absatz 4], |
5. |
vollstationäre Pflege nach § 4j Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich, |
6. |
den Entlastungsbetrag nach § 4b Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, |
7. |
Rückstufung nach § 4j Absatz 6 Nummer 1[3] [Bis 31.05.2023: § 4j Absatz 5]. |
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