(1) 1Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig, wenn die Hilfe für die Weiterführung des Haushalts der oder des Beihilfeberechtigten für die Zeit einer stationären Behandlung (§§ 18 bis 21 und 25) der oder des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder der oder des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen erforderlich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 3Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch beihilfefähig, soweit keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des SGB XI vorliegt und die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens für die Dauer von vier Wochen. 4Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Hilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. 5Die Pflegebedürftigkeit der haushaltsführenden Person schließt Haushaltshilfe zur Versorgung des Kindes nicht aus.
(1) 1Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig, wenn die Hilfe für die Weiterführung des Haushalts der oder des Beihilfeberechtigten für die Zeit
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einer häuslichen Krankenpflege (§ 13) |
der oder des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder der oder des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen erforderlich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 3Sätze 1 und 2 gelten auch bis zur Dauer von sieben Tagen im Anschluss an die stationäre Behandlung, wenn eine Hilfe für die Weiterführung des Haushalts erforderlich ist.
(2) 1Die Aufwendungen nach Absatz 1 sind bis zur Höhe des Betrags beihilfefähig, den die oder der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe erhält. 2§ 13 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe in Absatz 1 Satz 2 genannte Kinder in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. 4Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer oder eines nahen Angehörigen (die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern oder Kinder der behandelten Person) [Bis 21.07.2023: (§ 2 Absatz 7)] sind mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 16) nicht beihilfefähig.