(1) 1Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. 2Als Festsetzungsstelle entscheiden die obersten Dienstbehörden und die Universität des Saarlandes; im Landesbereich entscheidet das Landesamt für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (ZBS), sofern ihr die Entscheidungsbefugnis durch die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft [Vom 01.04.2022 bis 31.12.2023: Ministerium für Finanzen und Europa; Bis 31.03.2022: Ministerium der Finanzen] übertragen worden ist. 3Im kommunalen Bereich kann die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes die Aufgaben der Festsetzungsstelle für ihre Mitglieder übernehmen.
(2) 1Die Anträge sind unter Beifügung der Belege der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle vorzulegen. 2Die Festsetzungsstelle darf bei begründeten Zweifeln an der Echtheit eines Beleges, insbesondere bei Computerrechnungen ohne vorgedruckten Briefkopf, die erforderliche Auskunft unmittelbar beim Aussteller einholen. 3Es sind die von der Beihilfestelle herausgegebenen Formblätter zu verwenden. 4Die bei der Bearbeitung der Beihilfe bekannt gewordenen Angelegenheiten sind geheim zu halten. 5Im Übrigen gelten die Vorschriften des§ 83 des Saarländischen Beamtengesetzes.
(3) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. 2Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der letzte Tag des Monats, in dem diese Pflege erbracht wurde, nach § 12 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt, nach § 14 Abs. 1 der Todestag und bei Aufwendungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. 3Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte selbst, sondern ein anderer Kostenträger ist. 4Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
(4) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 100 Euro betragen (Antragsgrenze). 2Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten die Antragsgrenze nicht erreichen. 3Auf die Anwendung der Antragsgrenze kann verzichtet werden; im Landesbereich bedarf der Verzicht der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft.
(4) 1Eine Beihilfe kann nur beantragt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 100 Euro betragen. 2Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann abweichend von Satz 1 eine Beihilfe beantragt werden.
(5) Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt centgenau.
(6) Die Belege sind, sofern eine Rückgabe an den Beihilfeberechtigten erfolgt, als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass eine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen nicht möglich ist.
(7) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
(8) 1Bei Beihilfen von mehr als 500 Euro, bei stationären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als 1.000 Euro hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. 2Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe der Belege hierauf hinzuweisen. 3Die Aufbewahrungsfrist der Beihilfeakte bemisst sich nach § 101 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes.
(9) 1Ist eine vorgeschriebene vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden und nicht lediglich aus Unkenntnis verhindert war, die Anerkennung zu beantragen und die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. 2Im Übrigen gilt § 32 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(10) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag auch einem getrennt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe zu den eigenen Aufwendungen gewährt werden.
(11) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.