Leitsatz

Der Beklagte wurde auf Feststellung seiner Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch genommen. Das FamG bewilligte ihm Prozesskostenhilfe, wies seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch mit der Begründung ab, eine anwaltliche Vertretung sei im vorliegenden Amtsermittlungsverfahren nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom KG zurückgewiesen (FamRZ 2007, 1472 ff.).

Mit seiner vom KG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Beklagte seinen Antrag auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten weiter.

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH hat die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und angeordnet, dass dem Beklagten von Anfang an - und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens - ein Rechtsanwalt beizuordnen sei.

Der Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach der Beklagte nichts weiter zu veranlassen habe, als seiner Verpflichtung aus § 372a Abs. 1 ZPO nachzukommen und an der Begutachtung mitzuwirken, teilte der BGH nicht.

Er folgte vielmehr der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. OLG Frankfurt NJW 2007, 230 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rz. 6 m.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rz. 11 m.N.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rz. 5; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. Rz. 547 m.N.), wonach auch im Amtsermittlungsverfahren die mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits aufbringen könne.

Jedenfalls dann, wenn die Parteien des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens - wie hier - entgegengesetzte Ziele verfolgten, lege bereits die existentielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Anwalts nahe. Dies gelte erst recht, wenn damit eine Klage auf Zahlung des Regelunterhalts verbunden sei. In einem Verfahren mit so weit reichender Bedeutung würde auch eine bemittelte Partei sich in der Regel eines Anwalts bedienen.

Im Übrigen sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch deswegen geboten, weil es sich um einen vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handele.

Im vorliegenden Verfahren komme hinzu, dass das FamG sich - nach der Entscheidung des KG - bei der Vernehmung der Kindesmutter mit der Angabe begnügt habe, sie habe mit dem Beklagten mehrmals "in der gesetzlichen Empfängniszeit" verkehrt, ohne nach weiteren Zeitangaben oder Umständen zu fragen.

Ferner weise die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass Prozesskostenhilfe für die Instanz und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte zu gewähren sei.

 

Hinweis

Bei der Vertretung eines Beklagten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist nach der Entscheidung des BGH neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch die sofortige Beiordnung eines Anwalts vorzunehmen. Zu Recht hat der BGH darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe für die Instanz und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte zu gewähren ist. Diese Regelung gilt sowohl für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als auch für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 11.09.2007, XII ZB 27/07

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