Leitsatz

Der Kläger hatte vor dem AG beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für seine Vaterschaftsanfechtungsklage zu bewilligen. Das AG gab seinem Antrag statt, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch ab. Der hiergegen von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.

Das erstinstanzliche Gericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass für die Vaterschaftsanfechtungsklage eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben sei. Sie erscheine allerdings i.S.d. § 121 Abs. 2 2. HS, 1. Alt. ZPO erforderlich. Hiervon sei grundsätzlich bei Kindschaftssachen wegen ihrer existentiellen Bedeutung auszugehen (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 121 Rz. 6).

Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Ausnahme von dieser Regel in besonders einfach gelagerten Fällen angezeigt sei. Ein solch geringer Schwierigkeitsgrad sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht anzunehmen. Einem Laien sei in der Regel nicht bekannt, welche Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden müssten, damit eine Vaterschaftsanfechtungsklage mit Erfolg betrieben werden kann. Zudem gebiete der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit die beantragte Beiordnung. Danach dürfe - auch in Amtsermittlungsverfahren - eine arme Partei nicht schlechter gestellt werden als eine solche, die in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens aufzubringen (BVerfG FamRZ 2001, 531).

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2006, 3 WF 44/06

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