Die Beiordnung ist von der Partei bei dem Arbeitsgericht zu beantragen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Das Streitverhältnis muss nicht dargestellt werden, weil der Antrag im Gegensatz zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO nur in einem anhängigen Rechtsstreit gestellt werden kann. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht anzuwenden. Demzufolge ist er auch vor Abschluss des Verfahrens zu stellen, d.h. spätestens vor dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung. Die Zustellung der Klageschrift ist nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig, da keine Kostenvorschusspflicht in arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht, § 11 GKG.
Dem Antrag ist eine Erklärung der beantragenden Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, § 117 Abs. 2 ZPO analog. Für den Antrag sind zwingend die für das Prozesskostenhilfeverfahren nach § 11a Abs. 2 ArbGG eingeführten Vordrucke (Antrag auf Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe) zu verwenden, die mit Wirkung zum 22.1.2014 geändert wurden (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV v. 6.1.2014, BGBl. I S. 34).
Aufgrund der aktiven Nutzungspflicht der Rechtsanwälte des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs genügt auch die elektronische Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i. V. m. der fotokopierten oder eingescannten Unterschrift (LAG Sachsen, 25.10.2018, 4 Ta 52/18), die Gerichte sind dennoch ermächtigt, auch das Original der Erklärung zu fordern (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 18.6.2021, 5 Ta 15/21).
Zur Glaubhaftmachung der einzelnen Angaben sind entsprechende Belege für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, wie z. B. Ablichtungen:
- von Unterhaltstiteln oder Kontoauszügen, falls Barunterhalt an Angehörige gewährt werden muss,
- von der aktuellen Gehaltsabrechnung,
- von dem aktuellen Leistungsbescheid bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder II,
- von Beitragsrechnungen der Versicherungen,
- Rechnungen über monatliche Abschläge für Strom und Gas,
- eines Grundbuchauszugs im Falle von Grundvermögen,
- aktueller Kontoauszüge,
- des Fahrzeugscheins,
- des Mietvertrags bzw. aktuelle Mietzahlungen lt. Kontoauszug und
- von Kreditverträgen bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen.
Im Antrag ist die Person des Rechtsanwalts, der beigeordnet werden soll, zu bezeichnen. Die Partei kann die Auswahl des Rechtsanwalts aber auch dem Gericht überlassen.
Die Beiordnung findet nicht statt, wenn eine Vertretung durch einen Verbandsvertreter möglich ist, da Verbandsvertreter den Rechtsanwälten als gleichwertig gegenüberstehen.
Die Gegenseite muss durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden. Dessen Zulassung muss für das arbeitsgerichtliche Verfahren gegeben sein. Nicht ausreichend ist es, wenn die Gegenseite von einem Verbandsvertreter vertreten wird, auch wenn dieser Volljurist ist.
Von der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann abgesehen werden, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich oder offensichtlich mutwillig ist (§ 11a Abs. 2 ArbGG).
Nicht erforderlich ist die Beiordnung, wenn die Partei aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, den Prozess auch ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts sachgerecht zu führen. Eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist offensichtlich mutwillig, wenn sie auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erfolglos ist.
Hierin liegt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur Prozesskostenhilfe, bei der weitreichend Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung oder -verteidigung gegeben sein muss. Ein weiterer Unterschied liegt im Umfang der Kostenübernahme: Bei der Beiordnung nach § 11a ArbGG werden nur die Anwaltskosten übernommen, bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch die Gerichtskosten.