Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob dem Beteiligten eines Amtsermittlungsverfahrens, dem in wirtschaftlicher Hinsicht Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG zu bewilligen ist, immer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.
Sachverhalt
Der im Verfahren anwaltlich nicht vertretene Vater hatte im September 2009 eine Umgangsregelung beantragt. Das FamG hat der beteiligten Mutter antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, ihren Antrag auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten jedoch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Mutter Beschwerde eingelegt, der das FamG nicht abgeholfen hat.
Die hiergegen von der Mutter eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht in allen Fällen auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat. Die maßgeblichen Voraussetzungen ergäben sich aus § 78 Abs. 2 FamFG. Ausschlaggebend sei der konkrete Einzelfall. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Kammerbeschluss v. 22.6.2007 - 1 BvR 681/07 - und Kammerbeschluss v. 6.5.2009 - 1 BvR 439/08) sei hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht pauschal auf den Amtsermittlungsgrundsatz abzustellen. Vielmehr beurteile sich die Frage der Erforderlichkeit nach Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend sei, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon sei regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestehe.
Vorliegend sei eine anwaltliche Vertretung der Mutter nicht geboten. Die Regelung der Umgangsmodalitäten weise keine Schwierigkeiten auf. Der Umfang des Verfahrens sei bislang als unterdurchschnittlich einzustufen. Der Vater, von dem das Verfahren eingeleitet worden war, sei seinerseits nicht anwaltlich vertreten. Dass er über weitergehende Rechtskenntnisse verfüge als die Mutter oder dass sie ihm intellektuell oder hinsichtlich ihrer schriftlichen und mündlichen Ausdrucksmöglichkeiten unterlegen sei, lasse sich nicht erkennen.
Hinweis
Nach wie vor ist die Rechtsprechung zu dem Problem der Beiordnung des Anwalts uneinheitlich. Daher sollte in den FG-Familiensachen bei Beantragung der Beiordnung innerhalb der Verfahrenskostenhilfe unbedingt dargelegt werden, weshalb sich die Sache als rechtlich und/oder tatsächlich schwierig gestaltet.
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2010, 12 WF 254/09