Leitsatz
In einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger hatte die Kindesmutter Prozesskostenhilfe und ferner beantragt, ihr eine zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin beizuordnen. Der Antrag auf Beiordnung wurde erstinstanzlich zurückgewiesen. Hiergegen legte die Kindesmutter sofortige Beschwerde ein, der das OLG stattgab und die von ihr begehrte Beiordnung ihrer Anwältin beschloss.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG führt in seiner Begründung aus, dass grundsätzlich auch im vereinfachen Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Willigung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen sei (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 646 Rz. 1, m.w.N.). Eine davon abweichende Beurteilung sei im vorliegenden Fall nicht geboten. Der Umstand, dass es sich um ein Anpassungsverfahren nach § 655 ZPO handele, gebe keinen Anlass, von der Beiordnung eines Rechtsanwalts abzusehen. Zwar schreibe das Gesetz eine Vertretung durch einen Anwalt nicht vor, gleichwohl sei gem. § 121 Abs. 2 ZPO eine Beiordnung geboten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine. Diese Voraussetzung sei hier gegeben.
Die Voraussetzungen für eine Abänderung im vereinfachten Verfahren seien für eine anwaltlich nicht vertretene Partei nicht ohne weiteres durchschaubar. Die im Vorfeld zu klärenden Fragen erforderten fachkundigen Rat und rechtfertigten, der bedürftigen Partei im vorliegenden Fall einen Anwalt beizuordnen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 07.03.2005 - 6 WF 175/04; OLG Nürnberg v. 14.03.2001 - 10 WF 858/01 = MDR 2001, 819; OLG Naumburg v. 27.08.2001 - 14 WF 125/01, OLGReport Naumburg, 2002, 186; OLG Braunschweig v. 22.10.2001 - 1 WF 176/01, OLGReport Braunschweig 2002, 32 = MDR 2002, 539).
Hinweis
Der Inhalt dieser Entscheidung ist erfreulich, da tatsächlich die Voraussetzungen für eine Abänderung im vereinfachten Verfahren für einen juristischen Laien kaum zu durchschauen sind. Zu klären ist unter anderem, ob die Abänderung im eigenen Namen oder in gesetzlicher Vertretung für das Kind verlangt werden kann, ferner muss geprüft werden, wann bzw. in welcher Höhe der erhöhte Unterhaltszahlbetrag geltend zu machen ist. Außerdem muss der Anspruchsteller mit Einwendungen des in Anspruch genommenen Elternteils rechnen, auf die sachgerecht zu reagieren ist. All dies ist einem juristischen Laien nicht zuzumuten und ohne anwaltliche Vertretung nicht zu realisieren.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.2005, 6 WF 131/05