Leitsatz

Dem Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren war durch Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt worden.

Hiergegen richtete sich seine Beschwerde, mit der er die Aufhebung der in der Beiordnung ausgesprochenen Einschränkung begehrte.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die vom AG ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" für unzulässig, weil durch die Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts weitere Kosten nicht entstehen würden.

Wäre die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt, dürfe die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ohne Einschränkung erfolgen, wenn dessen Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) nicht höher lägen als die Kosten eines Anwalts am Gerichtsort plus eines Verkehrsanwalts am Sitz der Partei (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rz. 570 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Besondere Umstände i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderten, lägen regelmäßig dann vor, wenn die Beiziehung eines Verkehrsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO notwendig sei. Dies sei dann der Fall, wenn der auswärts wohnenden Partei wegen weiter Entfernung zur Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten ein zur Verfolgung ihrer Interessen notwendiges persönliches Beratungsgespräch nicht zumutbar sei und auch eine vermögende Partei die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts aufgebracht hätte. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Auch in einfach gelagerten Scheidungsverfahren hielt das OLG das persönliche Beratungsgespräch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der antragstellenden Partei für erforderlich. Angesichts eines knapp 400 km entfernt gelegenen Wohnortes des Antragsgegners erschien dem OLG ein persönliches Gespräch des Antragsgegners mit einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts allerdings nicht zumutbar. Da die Kosten für einen Verkehrsanwalt im vorliegenden Fall annähernd gleich hoch seien wie die Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten bestehe für dessen eingeschränkte Beiordnung kein sachlicher Grund.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2007, 14 WF 212/07

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