Zusammenfassung
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle monatlich einen Beitragsnachweis zu übermitteln. In diesem Beitragsnachweis werden die Beiträge zu den jeweiligen Sozialversicherungszweigen aufgeteilt, die in Beitragsgruppen dargestellt werden. Die geltenden Beitragsgruppen werden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgesetzt.
Sozialversicherung: Grundlage für die Bestimmung der Beitragsgruppen bildet § 28b Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (GR v. 23.3.2017) in Verbindung mit Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 SGB IV (GR v. 28.6.2023) in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Verwendung von Beitragsgruppen.
Sozialversicherung
1 Angabe von Beitragsgruppen
Da die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich in der gleichen Weise berechnet werden, kann der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Allgemeinen in einem Arbeitsgang errechnet werden. Weil der Anspruch auf die Beiträge jedoch nicht alleine dem Gesundheitsfonds, sondern ihrem Anteil entsprechend der Pflegekasse, den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit zusteht, muss die Krankenkasse den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufteilen. Damit die Krankenkasse dazu in der Lage ist, hat der Arbeitgeber die Beiträge nach Beitragsgruppen getrennt nachzuweisen.
Besondere Beitragsgruppen sind vorgesehen für die Umlagebeträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit "U1" und bei Mutterschaft "U2") sowie für die Insolvenzgeldumlage.
2 Beitragsgruppen in Ziffern
Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit dem 4-stelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Die Beiträge sind im Beitragsnachweis-Datensatz nach Beitragsgruppen getrennt anzugeben.
Die Beitragsgruppen werden im Beitragsnachweis numerisch aufgeführt. Es gelten folgende Schlüssel, die sich aus dem Beitragsgruppenschlüssel eines Versicherungszweiges ableiten:
Beitrag zur Krankenversicherung |
|
kein Beitrag |
0000 |
allgemeiner Beitrag |
1000 |
ermäßigter Beitrag |
3000 |
Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung |
4000 |
Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung |
5000 |
Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigte |
6000 |
Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung |
|
Firmenzahler |
9000 |
Beitrag zur Rentenversicherung |
|
kein Betrag |
0000 |
voller Betrag |
0100 |
halber Betrag (Arbeitgeber) |
0300 |
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte |
0500 |
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung |
|
kein Beitrag |
0000 |
voller Beitrag |
0010 |
halber Beitrag (Arbeitgeber) |
0020 |
Beitrag zur Pflegeversicherung |
|
kein Beitrag |
0000 |
voller Beitrag |
0001 |
halber Beitrag |
0002 |
Insolvenzgeldumlage |
0050 |
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen |
|
Umlagebeträge für den Ausgleich nach dem AAG bei Krankheit |
U1 |
Umlagebeträge für den Ausgleich nach dem AAG bei Mutterschaft |
U2 |
2.1 Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung
Die Krankenversicherungsbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind entweder unter der Beitragsgruppe 1000 oder der Beitragsgruppe 3000 ohne Zusatzbeiträge aufzuführen. Im Beitragsnachweis-Datensatz sind die Zusatzbeiträge in der Position "Zusatzbeiträge Pflichtbeitrag ZBP" aufzuführen.
Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, deren Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren gezahlt werden, sind die Zusatzbeiträge gesondert aufzuführen. Der Beitragsnachweis-Datensatz sieht dafür die Position "Zusatzbeitrag KV-Freiw ZBF" vor.
2.2 Besonderheiten für die Pflegeversicherung
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel "0" oder "9" verwendet wird – stets mit "1" oder "2" zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Auch der Beitragszuschlag für Kinderlose und die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern sind im Feld "Beitrag zur Pflegeversicherung" auszuweisen.
Der Schlüssel "0" für die Pflegeversicherung kommt nur für solche Personen in Betracht, die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind.