Zusatzbeiträge[1] werden nach einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz berechnet.[2] Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben. Der Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz gesondert zu berechnen und im Beitragsnachweis gesondert auszuweisen sind. Die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies gilt nicht für Geringverdiener, denn von der Verpflichtung zur alleinigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber wird auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung erfasst.
Ermittlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils
Monatliches Arbeitsentgelt | 2.000 EUR |
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
Zusatzbeitragssatz | 1,8 % |
Gesamtbeitragssatz | 16,4 % |
Beitragsberechnung | |
Arbeitgeberanteil | |
16,4 % : 2 = 8,2 % von 2.000 EUR | 164 EUR |
Arbeitnehmeranteil | |
entspricht Arbeitgeberanteil | 164 EUR |
Gesamtbeitrag | 328 EUR |
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