(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat).
(2) 1Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. 2Hiervon abweichend ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 3 sind zu berücksichtigen. 3Satz 2 erster Halbsatz gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend; dies gilt auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, wenn sie neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. 4Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen. 5Für Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 2 SGB IV gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.
(3) 1Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. 2Dies gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. 3Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. 4Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 6 bleiben unberührt.
(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen.
(5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.
(6) Nachzahlungen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Nachzahlungen von Versorgungsbezügen sind dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen, für den die Renten oder Versorgungsbezüge nachgezahlt werden.