Bekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, Programmen und Informationsquellen, zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Aufgabe geeignet ist, insbesondere dass
1. |
die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht, |
2. |
die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und |
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