Normenkette

§ 16 Abs. 3 FGG

 

Kommentar

In Wohnungseigentumssachen können Entscheidungen der Tatsacheninstanzgerichte (Amtsgericht, Landgericht) außer durch Zustellung nach den Vorschriften der ZPO ( § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG) auch durch Verkündung der vollständigen Entscheidung in Anwesenheit der Beteiligten förmlich bekannt gemacht werden ( § 16 Abs. 3 FGG). Diese Bekanntmachung kann in der Weise erfolgen, dass im Termin entweder der Beschluss vollständig ins Gerichtsprotokoll diktiert oder ein bereits schriftlich abgefasster Beschluss durch vollständige Verlesung bekannt gemacht und als Anlage zu Protokoll genommen wird. Dann beginnt auch sofort die entsprechende 2-wöchige Beschwerdefrist.

Wird ein Beteiligter durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so genügt es in Wohnungseigentums-Streitsachen, wenn dieser bei der Verkündung der Entscheidung anwesend ist.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.1996, 15 W 447/96= WE 5/97, 194).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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