1Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. November 2010 zum Abkommen vom 25. Januar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2010 II S. 1286, 1287) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 2

am 21. Dezember 2010

in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden wurden am 21. Dezember 2010 in Sofia ausgetauscht.

2Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 31 Absatz 3 dieses Abkommens das Abkommen vom 2. Juni 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1988 II S. 770, 771)

mit Ablauf des 20. Dezember 2010

außer Kraft getreten ist.

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