I. [Inkrafttreten]
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 1976 zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 1977
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 26. Oktober 1976 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Vorbehalte gemacht:
1. |
Artikel 23 wird uneingeschränkt nur auf Staatenlose angewandt, die zugleich Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind, im übrigen jedoch nur in einem nach Maßgabe innerstaatlicher Gesetze eingeschränktem Umfange; |
II. [Geltungsbereich]
Ferner ist das Übereinkommen für folgende Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 13. Oktober 1964
Argentinien am 30. August 1972
Argentinien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Die Anwendung dieses Übereinkommens in Hoheitsgebieten, deren Souveränität zwischen zwei oder mehr Staaten umstritten war, gleichviel ob sie Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht, darf nicht als Änderung oder Aufgabe des Standpunkts oder als Verzicht auf den Standpunkt ausgelegt werden, den jeder Staat bisher eingenommen hat.
Australien am 13. März 1974
Belgien am 25. August 1960
Dänemark am 6. Juni 1960
Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
Artikel 24 Absatz 3 verpflichtet Dänemark nicht.
Artikel 24 Absatz 1, der Staatenlose in bestimmten Fällen den Inländern gleichstellt, verpflichtet Dänemark nicht, den Staatenlosen in allen diesen Fällen genau dieselben Arbeitsentgelte zu gewähren, wie sie in den Rechtsvorschriften für Inländer vorgesehen sind, sondern nur, ihnen den nötigen Unterhalt zu gewähren.
Artikel 31 verpflichtet Dänemark nicht, den Staatenlosen eine bessere Rechtsstellung zu gewähren als Ausländern allgemein.
Ecuador am 31. Dezember 1970
Finnland am 8. Januar 1969
Finnland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
1. einen allgemeinen Vorbehalt, daß die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, die Staatenlosen die günstigste Angehörigen eines fremden Staates gewährte Behandlung gewähren, nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Finnland jetzt oder künftig den Staatsangehörigen Dänemarks, Islands, Norwegens und Schwedens oder den Angehörigen eines dieser Staaten besondere Rechte und Vorrechte gewährt;
2. einen Vorbehalt zu Artikel 7 Absatz 2, daß Finnland nicht bereit ist, als allgemeine Maßnahme Staatenlosen, welche die Voraussetzung des dreijährigen Aufenthalts in Finnland erfüllen, Befreiung von einem Erfordernis der gesetzlichen Gegenseitigkeit zu gewähren, welches das finnische Recht etwa als Voraussetzung für den Anspruch eines Ausländers auf das betreffende Recht oder Vorrecht festgesetzt hat;
3. einen Vorbehalt zu Artikel 8, daß dieser Artikel für Finnland nicht bindend ist;
4. ...
5. einen Vorbehalt zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3, daß er für Finnland nicht bindend ist;
6. einen Vorbehalt zu Artikel 25, daß Finnland sich nicht als verpflichtet betrachtet, eine Bescheinigung durch eine finnische Behörde anstelle der Behörden eines fremden Staates ausstellen zu lassen, wenn die für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erforderlichen Unterlagen in Finnland nicht vorhanden sind;
7. einen Vorbehalt zu Artikel 28. Finnland lehnt die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung ab, ist jedoch bereit, von anderen Vertragsstaaten nach diesem Artikel ausgestellte Reiseausweise anzuerkennen.
Frankreich am 6. Juni 1960
mit Erstreckung auf:
Französisches Afar- und Issa-Territorium,
Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien,
St. Pierre und Miquelon
Frankreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
Artikel 10 Absatz 2 wird von der französischen Regierung so verstanden, daß er nur auf die aus französischem Hoheitsgebiet zwangsverschleppten Staatenlosen Anwendung findet, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin unmittelbar aus dem Land, in das sie verschleppt worden waren, zurückgekehrt sind, ohne inzwischen die Genehmigung erhalten zu haben, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufzuhalten.
Griechenland am 2. Februar 1976
Guinea am 19. Juni 1962
Irland am 17. März 1963
Irland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"Hinsichtlich Artikel 29 Absatz 1 verpflichtet sich die Regierung von Irland nicht, Staatenlosen eine günstigere Behandlung als Ausländern allgemein in bezug auf folgendes zu gewähren:
a) |
die Stempelsteuer, die in... |