Ferner ist das Übereinkommen für folgende Staaten in Kraft getreten:

Algerien am 13. Oktober 1964

Argentinien am 30. August 1972

Argentinien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Die Anwendung dieses Übereinkommens in Hoheitsgebieten, deren Souveränität zwischen zwei oder mehr Staaten umstritten war, gleichviel ob sie Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht, darf nicht als Änderung oder Aufgabe des Standpunkts oder als Verzicht auf den Standpunkt ausgelegt werden, den jeder Staat bisher eingenommen hat.

Australien am 13. März 1974

Belgien am 25. August 1960

Dänemark am 6. Juni 1960

Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:

(Übersetzung)

Artikel 24 Absatz 3 verpflichtet Dänemark nicht.

Artikel 24 Absatz 1, der Staatenlose in bestimmten Fällen den Inländern gleichstellt, verpflichtet Dänemark nicht, den Staatenlosen in allen diesen Fällen genau dieselben Arbeitsentgelte zu gewähren, wie sie in den Rechtsvorschriften für Inländer vorgesehen sind, sondern nur, ihnen den nötigen Unterhalt zu gewähren.

Artikel 31 verpflichtet Dänemark nicht, den Staatenlosen eine bessere Rechtsstellung zu gewähren als Ausländern allgemein.

Ecuador am 31. Dezember 1970

Finnland am 8. Januar 1969

Finnland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:

(Übersetzung)

1. einen allgemeinen Vorbehalt, daß die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, die Staatenlosen die günstigste Angehörigen eines fremden Staates gewährte Behandlung gewähren, nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Finnland jetzt oder künftig den Staatsangehörigen Dänemarks, Islands, Norwegens und Schwedens oder den Angehörigen eines dieser Staaten besondere Rechte und Vorrechte gewährt;

2. einen Vorbehalt zu Artikel 7 Absatz 2, daß Finnland nicht bereit ist, als allgemeine Maßnahme Staatenlosen, welche die Voraussetzung des dreijährigen Aufenthalts in Finnland erfüllen, Befreiung von einem Erfordernis der gesetzlichen Gegenseitigkeit zu gewähren, welches das finnische Recht etwa als Voraussetzung für den Anspruch eines Ausländers auf das betreffende Recht oder Vorrecht festgesetzt hat;

3. einen Vorbehalt zu Artikel 8, daß dieser Artikel für Finnland nicht bindend ist;

4. ...

5. einen Vorbehalt zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3, daß er für Finnland nicht bindend ist;

6. einen Vorbehalt zu Artikel 25, daß Finnland sich nicht als verpflichtet betrachtet, eine Bescheinigung durch eine finnische Behörde anstelle der Behörden eines fremden Staates ausstellen zu lassen, wenn die für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erforderlichen Unterlagen in Finnland nicht vorhanden sind;

7. einen Vorbehalt zu Artikel 28. Finnland lehnt die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung ab, ist jedoch bereit, von anderen Vertragsstaaten nach diesem Artikel ausgestellte Reiseausweise anzuerkennen.

Frankreich am 6. Juni 1960

mit Erstreckung auf:

Französisches Afar- und Issa-Territorium,

Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,

Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien,

St. Pierre und Miquelon

Frankreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt gemacht:

(Übersetzung)

Artikel 10 Absatz 2 wird von der französischen Regierung so verstanden, daß er nur auf die aus französischem Hoheitsgebiet zwangsverschleppten Staatenlosen Anwendung findet, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin unmittelbar aus dem Land, in das sie verschleppt worden waren, zurückgekehrt sind, ohne inzwischen die Genehmigung erhalten zu haben, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufzuhalten.

Griechenland am 2. Februar 1976

Guinea am 19. Juni 1962

Irland am 17. März 1963

Irland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

"Hinsichtlich Artikel 29 Absatz 1 verpflichtet sich die Regierung von Irland nicht, Staatenlosen eine günstigere Behandlung als Ausländern allgemein in bezug auf folgendes zu gewähren:

 

a)

die Stempelsteuer, die in Irland im Zusammenhang mit der Übertragung, Übergabe und Verpachtung von Grundstücken und Grundbesitz erhoben wird, und

 

b)

die Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer)."

Israel am 6. Juni 1960

Italien am 3. März 1963

Italien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß es die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 nur als Empfehlungen betrachtet.

Jugoslawien am 6. Juni 1960

Korea (Republik) am 20. November 1962

Liberia am 10. Dezember 1964

Luxemburg am 25. September 1960

Niederlande am 11. Juli 1962

Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:

(Übersetzung)

Die Regierung des Königreichs behält sich das Recht vor, Artikel 8 des Übereinkommens nicht auf Staatenlose anzuwenden, die früher die Staatsangehörigkeit eines Feindstaats des Königreichs der Niederlande oder eine entsprechende Staatsangehörigkeit besessen haben.

Die Regierung des Königreichs behält sich hinsichtlich des Artikels 26 des Übereinkommens die Möglichkeit vor, bestimmten Staaten...

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