Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 WEG, § 155 Abs. 1 ZVG
Kommentar
1. Der Beschluss über eine Jahresabrechnung ist gegenüber einem Zwangsverwalter alleinige Rechtsgrundlage für die Durchsetzung auch bereits aufgrund eines Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan vor der Beschlagnahme geschuldeter Beträge. Hausgeldrückstände zählen insoweit zu den Ausgaben der Verwaltung, die gem. § 155 Abs. 1 ZVG vom Zwangsverwalter vorweg zu bestreiten sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, auf welchen Zeitraum sich die Beträge beziehen, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsanspruches (nunmehr h. M.). Diese Fälligkeit ist vorliegend mit dem Abrechnungsgenehmigungsbeschluss nach Anordnung der Zwangsverwaltung eingetreten.
2. Wurde ein Teil der in der Jahresabrechnung enthaltenen und gegen den Zwangsverwalter geltend gemachten Forderung vorher bereits durch einen Vollstreckungsbescheid gegen den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer tituliert, ist die neu entstandene Forderung ein aliud (etwas anderes). Durch Abrechnungsgenehmigungsbeschluss ist also eine vollkommen neue, selbstständige Forderung entstanden. Der Abrechnungsgenehmigungsbeschluss ist alleinige Rechtsgrundlage für die Durchsetzung auch der geschuldeten Beträge, die vor der Beschlagnahme auf der Grundlage eines beschlossenen Wirtschaftsplanes fällig waren. Dass es sich bei der neu entstandenen Forderung gegenüber dem durch Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruch um eine andere Forderung handelt, folgt auch aus der Tatsache, dass weder der Schuldner (hier der Zwangsverwalter, dort der frühere Wohnungseigentümer) noch Höhe und Gegenstand der Forderung identisch sind. Die Abrechnungsgenehmigung überholt Vorschussansprüche gemäß beschlossenem Wirtschaftsplan. Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass aus dem Vollstreckungsbescheid nicht mehr vollstreckt werden könne und dieser somit kraftlos geworden sei. Die Möglichkeit einer zweifachen Vollstreckung bestünde im vorliegenden Fall allenfalls hinsichtlich des in beiden Abrechnungen übereinstimmenden Teilbetrages. Die Gefahr einer zweifachen Vollstreckung werde letztlich auch dadurch gebannt, dass bei Befriedigung des Gläubigers durch einen der beiden Schuldner einer weiteren Vollstreckung das Hindernis des § 775 Nr. 4, 5 ZPO entgegenstünde und die Zwangsvollstreckung insoweit einzustellen wäre.
3. Wegen Massearmut kann der Zwangsverwalter nicht mit einem wirksam geltend gemachten Vorschussanspruch aufrechnen, weil er in einem solchen Fall Vorschüsse über das Vollstreckungsgericht beim betreibenden Gläubiger anzufordern hat.
Link zur Entscheidung
( OLG Köln, Beschluss vom 19.10.1992, 16 Wx 146/92= WE 2/1993, 94 = WM 11/93, 702)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Diese Entscheidung ist aufgrund nachfolgender BGH-Rechtsprechung von 1994 und1995 überholt und entspricht heute nicht mehr h.R.M.