Rz. 160

War der Erblasser nicht Einwohner des Königreichs, müssen die Personen, die kraft Erbfolge in Belgien belegene Immobilien erhalten (die gesetzlichen Erben und Vermächtnisnehmer), eine Übertragungserklärung abgeben.

 

Rz. 161

War der Erblasser Einwohner des Königreichs, sind die Erben und Universalvermächtnisnehmer zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Die Annahme des Nachlasses unter dem Vorbehalt der Inventaraufnahme (siehe Rdn 125) entbindet die Erben und Universalvermächtnisnehmer nicht von dieser Verpflichtung. Die Ausschlagung der Erbschaft sehr wohl.

 

Rz. 162

Die Erbschaftsteuererklärung erfolgt zu rein fiskalischen Zwecken. Sie hat grundsätzlich keine zivilrechtlichen Folgen. So kann man beispielsweise aus der Erklärung keine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ableiten. Darüber hinaus bewirkt die Erklärung die Umschreibung des Grundbesitzes in den Registern der Generalverwaltung der Vermögensdokumentation, die in Wallonien und der Region Brüssel-Hauptstadt gleichzeitig für die Erhebung der Erbschaftssteuern zuständig ist. In der Region Flandern läuft diese Erhebung über die Flämische Steuerverwaltung (Vlaamse Belastingdienst, kurz "VLABEL" genannt).

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