Sarah Kocks, Diana Rjabynina
Rz. 173
Alle Einkünfte, die den Gesellschaftern für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer gezahlt werden, gelten als "Betriebsleitervergütungen" (Art. 30 EStG). Diese Einkünfte sind als Betriebskosten bei der Gesellschaft abzugsfähig und werden bei den Begünstigten als berufliches Einkommen versteuert. Darunter fallen sowohl die normale Entlohnung als auch die geldwerten Vorteile und die Tantiemen, die eine Zuteilung des Ergebnisses an die Betriebsleiter darstellen (Art. 32 Abs. 2 EStG). Im Gegensatz zu den Dividenden sind die Vergütungen steuerlich abzugsfähig.
Rz. 174
Handelt es sich beim Geschäftsführer um eine natürliche Person, ist die Gesellschaft verpflichtet, bei den Gehaltszahlungen den Berufssteuerabzug (Lohnsteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Einkünfte des Geschäftsführers werden in den privaten Einkommensteuererklärungen gemeldet und der einbehaltene Berufssteuerabzug wird bei der Steuerveranlagung angerechnet.
Als Berufsaufwendungen kann der Geschäftsführer entweder den gesetzlichen Pauschalbetrag von 5 % oder die nachweisbaren Kosten geltend machen, wenn diese höher liegen (Art. 195 i.V.m. Art. 51 Nr. 2 EStG). Darunter fallen u.a.:
▪ |
Darlehenszinsen zum Ankauf von Anteilen: Die Zinsen von Darlehen, die der Geschäftsführer zur Finanzierung des Ankaufs von Unternehmensanteilen aufgenommen hat, sind als Berufskosten steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer eine regelmäßige Entlohnung erhält (Art. 52 Nr. 11 EStG); |
▪ |
Übernahme der Verluste: Unter bestimmten Bedingungen können auch die Verluste der Gesellschaft bei dem Geschäftsführer als Berufsaufwendungen geltend gemacht werden (Art. 53 Nr. 15 EStG). Zu diesem Zweck muss der Geschäftsführer eine unwiderrufliche Zahlung an die Gesellschaft tätigen, um somit seine Einkünfte aus der Gesellschaft zu sichern. |
Rz. 175
Handelt es sich bei den Geschäftsführern um juristische Personen, wird die Entlohnung als Ertrag bei dem Begünstigten verbucht. In diesem Fall wird kein Berufssteuerabzug vorgenommen. Eine Besonderheit besteht jedoch, wenn eine ausländische Gesellschaft ein Mandat in einer belgischen Gesellschaft ausübt. Entsprechend Art. 228, § 2, 3°d EStG sind diese Einkünfte in Belgien steuerpflichtig. Die belgische Gesellschaft ist dann verpflichtet, den normalen (25 %) bzw. den ermäßigten Tarif (20 %) der Körperschaftsteuer auf die Vergütung einzubehalten. Für die ausländische Gesellschaft stellt diese Steuer eine endgültige Steuer dar.
Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.