Rz. 88

Nach dem Erbfall steht dem Erben ein Wahlrecht im Hinblick auf die Entscheidung darüber zu, ob er die Erbschaft bzw. das Vermächtnis annehmen (siehe Rdn 31) oder ausschlagen will.

Durch die Ausschlagung können bei Erbfällen seit dem 21.1.2013 bei gesetzlicher Erbfolge die Abkömmlinge des Ausschlagenden in seine Erbenstellung einrücken (zu den Einzelheiten vgl. Rdn 38). Erbvertretung bzw. Substitution findet insoweit nach heute geltendem belgischen Erbrecht statt, vgl. Art. 786 ZGB.

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