Rz. 226

Für den Erwerb durch Ehegatten, gesetzlich zusammenwohnende Partner und Verwandte in gerader Linie besteht – insofern sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erben den Nachlass erhalten – ein Steuerfreibetrag von 15.000 EUR. Bei Kindern des Erblassers, die noch nicht 21 Jahre alt sind, wird dieser Freibetrag um 2.500 EUR für jedes volle Jahr bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres erhöht. Der Freibetrag des Ehegatten des Erblassers und der Person, die mit dem Erblasser gesetzlich zusammenwohnte, erhöht sich außerdem um die Hälfte des zusätzlichen Freibetrags, der den gemeinsamen Kindern zusteht. Diese Freibeträge gelten sowohl für die Erbschaftsteuer als auch für die Übertragungsteuer.

Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer zahlen keine Erbschaftsteuern, wenn der Nettowert des Nachlasses den Betrag von 1.250 EUR nicht überschreitet. Überschreitet der Nachlass diesen Betrag, so ist der volle Erwerb steuerpflichtig.

 

Rz. 227

Die Erbschaftsteuern werden um einen besonderen Abzug verringert, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer am Todestag des Erblassers wenigstens drei Kinder hat, die jünger als 21 Jahre sind. Dieser Abzug beträgt 2 % für jedes Kind, jedoch höchstens 62 EUR je Kind. Für den überlebenden Ehegatten und den Zusammenwohnenden wird dieser Abzug auf 4 % für jedes Kind erhöht, jedoch beträgt er höchstens 124 EUR je Kind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge