Christoph Weling, Gido Schür
Rz. 188
Für den Erwerb durch Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und gesetzlich Zusammenwohnenden ist die erste Tarifstufe steuerfrei. Der Freibetrag entspricht also 12.500 EUR. Wenn der Nettowert, den einer dieser Erben erwirbt, den Betrag von 125.000 EUR nicht überschreitet, beläuft sich der Basisfreibetrag auf 25.000 EUR für den jeweiligen Erben. Bei Kindern des Erblassers, die noch nicht 21 Jahre alt sind, wird der Freibetrag um 2.500 EUR für jedes volle Jahr bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres erhöht. Der Freibetrag des Ehegatten des Erblassers erhöht sich außerdem um die Hälfte des zusätzlichen Freibetrags, der den gemeinsamen Kindern zusteht.
Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer zahlen keine Erbschaftsteuern, wenn der Nettowert des Nachlasses den Betrag von 620 EUR nicht überschreitet. Überschreitet der Nachlass diesen Betrag, so ist der volle Erwerb steuerpflichtig.
Rz. 189
Für den Erwerb durch Erben in seitlicher Linie bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Geschwister), die von einem Minderjährigen erben, entspricht der Freibetrag 12.500 EUR beziehungsweise 25.000 EUR, wenn der Nettowert des auf ihn entfallenden Erbes 125.000 EUR nicht überschreitet.
Rz. 190
Der Netto-Anteil, den der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner an der Immobilie erwirbt, die dem Verstorbenen und seinem Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner während mindestens fünf Jahren vor dem Sterbetag als Hauptwohnsitz gedient hat, ist gem. Art. 55quinquies ErbStGb W von der Erbschaftsteuer oder der Übertragungsteuer freigestellt. Unter Netto-Anteil versteht man den Wert des Anteils des Ehepartners/gesetzlich zusammenwohnenden Partners an dem Hauptwohnsitz abzüglich seines Anteils an den Schulden des Nachlasses, wobei einzig die speziell zur Anschaffung oder Erhalt der Immobilie eingegangenen Schulden von dem steuerbefreiten Wert abzuziehen sind. Alle anderen Schulden werden vorrangig von den übrigen Vermögenswerten abgezogen.
Rz. 191
Andere Steuerbefreiungen betreffen:
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den Wert von Immobilien, die in der Region Wallonien in einem Natura 2000-Gebiet oder im Umkreis eines für die Einstufung als Natura 2000-Gebiet in Frage kommenden Gebietes liegen (Art. 55bis ErbStGB W); |
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den Wert des Waldbestandes (nicht des Waldbodens) eines in der Region Wallonien gelegenen Waldes oder der Aktien oder Anteile einer Forstbetriebsgemeinschaft im Sinne des wallonischen Forstgesetzbuchs in dem Maße, wo der Wert dieser Aktien oder Anteile durch den Waldbestand hervorgebracht wird (Art. 55ter ErbStGB W); |
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den Erwerb durch einen Erben in gerader Linie oder in seitlicher Linie bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Geschwister) sowie durch deren Abkömmlinge ersten Grades (Nichten und Neffen), insofern sie als gesetzliche Erben den Nachlass erhalten, bis zu einem Betrag von 250.000 EUR, wenn der Erblasser Opfer eines außergewöhnlichen Gewaltaktes gewesen ist (Art. 55quater ErbStGB W). |
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Seit dem 1.1.2019, den Erwerb von denkmalgeschützten Immobilien, mit der Verpflichtung den dadurch eingesparten Steuerbetrag innerhalb von zehn Jahren in den Erhalt der Immobilie, vorherige Studien und Restaurationsarbeiten zu reinvestieren (Art. 55sexies ErbStGB W). |
Rz. 192
Die Erbschaftsteuern werden um einen besonderen Abzug verringert, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer am Sterbetag des Erblassers wenigstens drei Kinder hat, die jünger als 21 Jahre sind. Dieser Abzug beträgt 2 % je Kind, höchstens aber 62 EUR je Kind. Für den überlebenden Ehegatten und den Zusammenwohnenden wird dieser Abzug auf 4 % je Kind erhöht, höchstens aber 124 EUR je Kind.