Rz. 67

Falls mindestens einer der (zukünftigen) Ehepartner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat, kann im Ehevertrag (oder anlässlich einer Abänderung des Ehevertrags/Güterstands) eine Partei auf ihre Ansprüche im Nachlass ihres (zukünftigen) Ehepartner ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht kann sowohl einseitig also auch bilateral sein. Das unantastbare Minimum/Noterbrecht, auf das nicht verzichtet werden kann, ist ein auf sechs Monate begrenzter Nießbrauch an der Liegenschaft, die der Familie am Tag der Nachlasseröffnung als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat.

Dieser Erbvertrag beeinträchtigt nicht das Recht der Ehepartner, zugunsten des anderen durch Testament oder durch Schenkung zu verfügen

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