Volker Hustedt, Gido Schür
Rz. 46
Wird ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen ausschließlich allein und ist – vorbehaltlich der Regelungen bezüglich der allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire), wie z.B. in Art. 215 Par. 1 ZGB (siehe Rdn 20) – berechtigt, hierüber Verfügungen vorzunehmen, Art. 1466 ZGB.
Im Güterstand der Gütertrennung können die Ehegatten vertraglich Klauseln vereinbaren in Bezug auf die gegenseitige Beweisführung für das ausschließliche Eigentumsrecht, in Bezug auf den Nachweis von Forderungen, die der eine dem anderen gegenüber geltend machen kann, sowie Klauseln zur Regelung jeglicher ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder jeglichen Zweckvermögens zwischen ihnen hinzufügen.
Sie können auch Klauseln aufnehmen mit dem Ziel der Vermögensverrechnung, insbesondere durch das Hinzufügen einer Zugewinnklausel. Für Letztere wurde durch die Reform von 2018 erstmals ein gesetzlicher Rahmen geschaffen, von welchem die Ehegatten jedoch im Rahmen ihrer Ehevertragsvereinbarung abweichen können.
Rz. 47
Für Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, wollte der Gesetzgeber bei der Reform des Jahres 2018 dem durch diesen Güterstand wirtschaftlich benachteiligtem Ehegatten unter gewissen Umständen die Möglichkeit eröffnen, eine Korrektur der für ihn eventuellen negativen Auswirkungen dieses Güterstands zu beantragen. Daher sind die Ehegatten verpflichtet, in ihrer Ehevertragsvereinbarung ihr Einverständnis in Bezug auf die Einfügung oder Nichteinfügung der sogenannten richterlichen Billigkeitskorrektur bei Ehescheidung gemäß Art. 1474/1 ZGB festzuhalten.
Rz. 48
Entscheiden sich die Eheleute für eine solche Möglichkeit, kann das Familiengericht bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung zwischen den Ehegatten dem benachteiligten Ehegatten auf seinen Antrag hin eine Entschädigung zu Lasten des anderen Ehegatten gewähren, wenn die Umstände sich seit Abschluss der Ehevertragsvereinbarung über Gütertrennung oder seit dem Tag der Beantragung der Gütertrennung unvorhergesehen ungünstig verändert haben, so dass der gewählte Güterstand zum Nachteil des antragstellenden Ehegatten offensichtlich unbillige Folgen angesichts der Vermögenslage beider Ehegatten ergeben würde.
Rz. 49
Die zu gewährende Entschädigung korrigiert diese offensichtlich unbilligen Folgen und darf nicht höher sein als ein Drittel des Nettowerts des zusammengelegten Zugewinns der Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe, von dem anschließend der Nettowert des persönlichen Zugewinns des antragstellenden Ehegatten abzuziehen ist. Der Zugewinn der Eheleute im Sinne des vorliegenden Absatzes wird nach den gesetzlichen Regeln in Bezug auf die Berechnung eines Zugewinnausgleichs bestimmt (siehe Rdn 50).