Rz. 123

Durch das Scheidungsurteil wird die Scheidung ausgesprochen. Das Urteil ist in die Standesamtsregister einzutragen,[158] damit die Scheidung Dritten gegenüber rechtswirksam wird. Das Urteil ist zunächst auf Antrag einer Partei durch einen Gerichtsvollzieher der anderen Partei zuzustellen. Ab dieser Zustellung laufen die Berufungsfristen. Für einen Einspruch[159] oder eine Berufung ist eine Frist von einem Monat und für eine Revisionseinlegung beim Kassationshof ist eine Frist von drei Monaten zu beachten. Erfolgt keine Berufung gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz, wird das Urteil mit Ablauf der einmonatigen Frist rechtskräftig. Die Gerichtskanzlei übermittelt unmittelbar nach Erlangung der Rechtskraft die Angaben des Urteils an die Datenbank der Personenstandsurkunden (DPSU).

[158] Art. 1275 und 1276 GGB.
[159] Ist der Beklagte bei der Verhandlung weder persönlich anwesend noch durch einen Rechtsanwalt vertreten, kann der Antragsteller ein Säumnisurteil beantragen. Der säumige Beklagte kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Einspruch gegen das ergangene Urteil einlegen.

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