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Wenn und soweit das belgische IPR auf ausländisches Erbrecht verweist, so erfolgt dies unter dem Vorbehalt der belgischen öffentlichen Ordnung (ordre public). Schon vor Inkrafttreten des IPRG war hiernach die Anwendung ausländischen Rechts, das gegen "ein tragendes Prinzip der moralischen, politischen und wirtschaftlichen Ordnung Belgiens" verstößt, untersagt.[28] Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung findet sich nunmehr in Art. 21 IPRG. Ausgeschlossen ist danach die Anwendung ausländischen Rechts, "wenn diese Anwendung eine Wirkung hätte, die mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre".[29] Hierzu ist es jedoch nicht schon ausreichend, dass die Anwendung ausländischen Rechts gegen eine gesetzliche Bestimmung in Belgien verstößt. Erforderlich für die belgische internationale öffentliche Ordnung ist vielmehr, dass in anstößiger Weise gegen die Prinzipien des belgischen Rechts verstoßen wird.[30]

[28] Pintens, Jahresheft S. 14. Vgl. hierzu auch Watté, S. 113 ff. sowie die folgenden Ausführungen in Rn 18 f.
[29] Vgl. hierzu auch Francq, RabelsZ 2006, 264.
[30] Rosoux, S. 116 Nr. 70.

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