Volker Hustedt, Gido Schür
1. Allgemeines
Rz. 184
Die Gesetze vom 24.4.2003 und 13.3.2003, welche am 1.9.2005 in Kraft getreten sind, haben das belgische Adoptionsrecht grundlegend verändert. Die Adoption ist in den Art. 343–368–10 ZGB geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ist die Grundlage der Adoption nicht mehr vertraglicher Art. Die Adoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Der einseitige Adoptionsantrag muss von dem/den Adoptierenden oder ihrem Rechtsanwalt eingereicht werden. Die Verhandlung findet in der Ratskammer statt; das Urteil wird in öffentlicher Sitzung erlassen. Das Adoptionsurteil kann erst nach Ablauf einer Frist von wenigstens sechs Monaten nach Einreichen des Adoptionsantrags erlassen werden, es sei denn, das Kind ist seit mehr als sechs Monaten von dem/den Adoptierenden erzogen worden.
Rz. 185
Das belgische Recht unterscheidet zwischen der einfachen Adoption und der Volladoption: Die Wirkungen beider Adoptionstypen sind unterschiedlich, die Adoptionsvoraussetzungen und das Verfahren sind hingegen weitgehend gleich. Besondere Vorschriften gelten i.Ü. für die internationale Adoption.
2. Adoptionsvoraussetzungen
Rz. 186
Eine Adoption kann von
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einer alleinstehenden Person, |
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einem, seit 30.6.2006 auch gleichgeschlechtlichen, Ehepaar oder |
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einem zusammenlebenden, auch gleichgeschlechtlichen, Paar |
vorgenommen werden.
Im Sinne der Adoptionsgesetzgebung gilt ein Paar als zusammenlebend, wenn die Partner
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entweder die Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens abgegeben haben (siehe Rdn 165 ff.) |
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oder die Partner seit mindestens drei Jahren ständig und affektiv zusammenleben. |
Rz. 187
Die für eine Adoption zu erfüllenden Voraussetzungen sind folgende:
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Die Adoption muss auf rechtmäßigen Gründen beruhen. Die Adoption eines Minderjährigen muss dem Wohl des Kindes dienen, die völkerrechtlich anerkannten Grundrechte des Kindes müssen gewahrt sein. |
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Personen, welche ein minderjähriges Kind zu adoptieren wünschen, müssen für die Adoption geeignet sein, d.h. die notwendigen sozialpsychologischen Eigenschaften nachweisen. Die Adoptionskandidaten sind verpflichtet, an einem von der zuständigen Gemeinschaft organisierten Vorbereitungsseminar teilzunehmen. Im Anschluss an dieses Seminar bewertet das Familiengericht die Eignung der Kandidaten unter Berücksichtigung der Beweggründe und der persönlichen, familiären und medizinischen Situation des Betreffenden. Gegebenenfalls ordnet das Gericht eine Sozialuntersuchung an. |
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Der Adoptierende muss mindestens 25 Jahre alt sein. Dies gilt nicht bei Annahme eines leiblichen oder adoptierten Kindes des Ehepartners oder der Person, mit welcher der Annehmende zusammenlebt. |
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Der Adoptierende muss mindestens 15 Jahre älter sein als der Adoptierte. Bei Annahme eines leiblichen oder adoptierten Kindes des Ehepartners oder der Person, mit welcher der Annehmende zusammenlebt, reicht ein Altersunterschied von 10 Jahren aus. |
Rz. 188
Verschiedene Einwilligungserklärungen sind erforderlich, und zwar insbesondere
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von dem zu Adoptierenden, wenn er älter als 12 Jahre ist; |
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von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter des zu adoptierenden Minderjährigen oder Rechtsunfähigen; |
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von dem/den Adoptierenden; |
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von dem Ehepartner des Adoptierenden oder der Person, mit welcher der Adoptierende zusammenlebt; |
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im Falle einer erneuten Adoption: von den vorherigen Adoptierenden. |
Bei Verweigerung der Zustimmung können der Adoptierende und die Staatsanwaltschaft beantragen, dass diese Verweigerung als missbräuchlich erklärt und die Adoption zugelassen wird.
Rz. 189
Außerdem sind von der Staatsanwaltschaft verschiedene Stellungnahmen einzuholen.
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Die Stellungnahme der Mutter und des Vaters des Adoptierten, ggf. seines Vormunds, Gegenvormunds und des Friedensrichters; |
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die Stellungnahme einer Vertrauensperson, wenn die zu adoptierende volljährige Person nicht in der Lage ist, ihren Willen zu bekunden und eine solche Vertrauensperson durch den zuständigen Friedensrichter bezeichnet wurde; |
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die Stellungnahme der Verwandten ersten Grades in absteigender Linie des/der Adoptierenden, wenn diese mindestens 12 Jahre alt sind; |
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die Stellungnahme der Person, die das Kind aufgenommen hat, um es anstelle der Mutter und des Vaters zu unterhalten und zu erziehen; |
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die Stellungnahme der Personen, deren Zustimmung erforderlich ist und die sich geweigert haben, diese Zustimmung zu erteilen. |
Rz. 190
Die Voraussetzungen der Volladoption sind die gleichen wie die Voraussetzungen der einfachen Adoption, außer dass die Volladoption nur zulässig ist, wenn der zu Adoptierende ein minderjähriges Kind ist.